Bildungsprämie

Mit dem bundesweiten Programm bekommen Sie bis zu 50 Prozent der Kosten (maximal 500 EUR) Ihrer Weiterbildung erstattet. Der Gutschein aus der Bildungsprämie kann jährlich neu in Anspruch genommen werden. Der Bund will damit die Bereitschaft stärken, sich beruflich weiterzuentwickeln.

Die Bildungsprämie ist ein bundesweites staatliches Programm. Gefördert wird der Zuschuss aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union. Die Bildungsprämie ist eine direkte finanzielle Förderung.

Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Die Förderung durch die Bildungsprämie liegt bei 50 Prozent der Weiterbildungskosten. Sie ist kombinierbar mit dem Weiterbildungssparen (siehe unten). Die Förderhöchstsumme liegt bei 500 Euro. Pro Person kann jährlich je ein Prämiengutschein ausgestellt werden.

Die Bildungsprämie umfasst zudem zwei Finanzierungsinstrumente: Den sogenannten Prämiengutschein, mit welchem die Weiterbildungskosten "ko-finanziert" werden können. Diese Ko-Finanzierung richtet sich allen voran an Teilnehmer, die Weiterbildungen besuchen, bei denen berufsspezifische Inhalte vermittelt werden beziehungsweise bei denen die Fähigkeit zur Beschäftigung verbessert wird. Das zweite Finanzierungsinstrument ist das "Weiterbildungssparen". Mit dem Weiterbildungssparen wird im Vermögensbildungsgesetz (VermBG) zur Finanzierung von Weiterbildungen eine Entnahme aus den angesparten Guthaben erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Vorteile des Weiterbildungssparens können all diejenigen in Anspruch nehmen, die über ein mit Arbeitnehmer-Sparzulage gefördertes Ansparguthaben verfügen, wobei die Arbeitnehmersparzulage nicht verloren geht. Alle Weiterbildungsinteressenten mit angespartem Guthaben nach dem VermBG können somit den verbleibenden finanziellen Eigenanteil einer Bildungsmaßnahme vor Ablauf der üblichen Sperrfrist entnehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber das VermBG den Anforderungen angepasst und so den weiterbildungsbereiten Menschen mehr Flexibilität ermöglicht. Das Weiterbildungssparen kann ergänzend zum Prämiengutschein hinzukommen. Die beiden Komponenten können also zusammen genutzt und in Anspruch genommen werden.
Wer wird gefördert

Gefördert werden Angestellte (auch Beschäftigte im Mutterschutz, in Elternzeit oder in Pflegezeit), Selbständige und Beamte. Auch erwerbstätige Bundeswehrangehörige sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen erfüllen, förderfähig. Den Prämiengutschein können Weiterbildungsinteressierte für Lehrgänge oder Prüfungen nutzen sowie für alle Maßnahmen, die der Fortbildung dienen. Denn für nahezu jeden beruflichen Bedarf gibt es passende Kurse oder Seminare.

Was sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

  • Die geförderte Person ist durchschnittlich mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig.
  • Das zu versteuernde jährliche Einkommen (nach Einkommensteuergesetz) beträgt maximal 20.000 Euro, beziehungsweise bei gemeinsam Veranlagten (zum Beispiel Ehepartner) maximal bis zu 40.000 Euro. (Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden Kinderfreibeträge und Kinderbetreuungskosten berücksichtigt.)

Wie beantrage ich die Förderung?

Im Vorfeld der gewünschten Weiterbildung ist die Teilnahme an einem Beratungsgespräch in einer der bald 600 bundesweiten Beratungsstellen notwendig, sodass jeder Informationen in der Nähe des Wohnortes erhalten kann. Bei den Beratungsstellen erwartet Sie eine neutrale Beratung, Die Berater helfen dabei, einen Überblick über das umfangreiche Angebot an verschiedenen Weiterbildungen zu erhalten und entsprechend ein passendes Weiterbildungsangebot zu finden. Nach dem Gespräch wird Ihr Bildungsprämiengutschein ausgestellt. Wichtig ist, dass die Maßnahme noch nicht begonnen hat, der Teilnahmebetrag noch nicht bezahlt und auch noch keine Rechnung ausgestellt worden ist.

Der Prämiengutschein kann bis zu sechs Monaten nach Ausstellungsdatum für die Weiterbildung eingesetzt werden.

Wie verläuft die Abrechnung der Förderung?

Mit Ihrer Anmeldung reichen Sie den ausgestellten Prämiengutschein bei der Bildungsstätte ein. Bei Rechnungsstellung wird dann der Prämiengutschein berücksichtigt. Der verbleibende Eigenanteil muss vom Studierenden selbst getragen und darf nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.